Rz. 187

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Ergänzt wird die Regelung durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG, der den Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG der Besteuerung unterwirft. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG stellt einen Auffangtatbestand für alle laufenden Erträge aus Kapitalvermögen dar, die nicht bereits der Besteuerung nach einem anderen Tatbestand i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG unterliegen.[1]

[1] Dötsch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. I 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge