Rz. 150

Zu den Einnahmen aus partiarischen Darlehen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG gehören alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch das Kapitalüberlassungsverhältnis veranlasst sind und keine Kapitalrückzahlung darstellen. Einnahmen aus partiarischen Darlehen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG sind in erster Linie die dem Darlehensgeber zugewiesenen Anteile am Gewinn des Unternehmens. Erhält der Darlehensgeber zusätzlich zu einer Gewinnbeteiligung auch eine feste oder variable Verzinsung, führt auch diese zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG.[1]

 

Rz. 151

Zu den Werbungskosten im Zusammenhang mit partiarischen Darlehen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG gehören alle Aufwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch das Kapitalüberlassungsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner veranlasst sind. Übersteigen die Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag, sind sie aufgrund des Abzugsverbots für Werbungskosten i. S. d. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr abziehbar.

[1] Dötsch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. F 306.

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