Rz. 129

Indem § 18 Abs. 4 S. 1 EStG auf § 13 Abs. 5 EStG verweist, können Grundstücke, die sich bereits im Vz 1986 in einem der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen befanden, steuerfrei entnommen werden, um auf ihnen die Wohnung des Stpfl. oder eine Altenteilerwohnung zu errichten.

Soweit § 18 Abs. 4 S. 2 EStG auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 2 und 3 EStG verweist, hat die Vorschrift klarstellende Funktion.[1] Das gilt auch für die Verweisung auf § 15 Abs. 1a EStG. Damit sind die Grundsätze der Gewinnermittlung, die für gewerbliche Mitunternehmerschaften maßgebend sind, auch bei freiberuflichen Mitunternehmerschaften anwendbar (s. a. Rz. 8–11). Die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG genannten Sondervergütungen dürfen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft somit nicht mindern. Bei dem Mitunternehmer sind bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung Sondervergütungen gem. § 11 EStG erst mit Zufluss zu erfassen.

Die entsprechende Anwendung des § 15a EStG führt dazu, dass auch beschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, Verluste, die die Kapitaleinlage übersteigen, nicht abziehen dürfen. Auch ein Verlustausgleich nach § 10d EStG ist insoweit ausgeschlossen (§ 15a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG). Anwendbar ist auch die Verlustabzugsbeschränkung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG.

[1] BFH v. 2.12.1982, IV R 72/79, BStBl II 1983, 215; Brandt, in H/H/R, EStG/KStG, § 18 EStG Rz. 414.

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