Rz. 34

§ 17 EStG erfasst nur die Veräußerung von Anteilen an einer "Kapitalgesellschaft". Der Ausdruck "Kapitalgesellschaft" verweist auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, der eine Legaldefinition dieses Begriffs enthält, die auch für § 17 EStG gilt. Kapitalgesellschaften sind demnach die SE, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und GmbH.[1] Nicht unter den Begriff der Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 EStG fallen damit alle anderen Körperschaftsteuersubjekte. Von Bedeutung dürfte dies insbesondere für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und wirtschaftliche Vereine sein, sofern im Einzelfall übertragbare, kapitalanteilähnliche Rechte bestehen. Dagegen sind Anteile an einer Genossenschaft durch Abs. 7 einbezogen worden.

Unter den Begriff der Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 EStG fallen nach Entscheidung des BFH[2] auch Gesellschaften ausl. Rechtsform, wenn sie nach dem anzustellenden Typenvergleich einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts entsprechen.[3] Das entspricht jetzt der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, der nicht nur Kapitalgesellschaften deutschen Rechts erfasst, sondern auch solche ausl. Rechts.[4] Anteile an ausl. Kapitalgesellschaften brauchen daher nicht mehr als "ähnliche Anteile" eingeordnet zu werden (vgl. z. 45).

[1] Im Einzelnen zu diesen Gesellschaftsformen: Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 1 KStG Rz. 17ff.
[4] Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 1 KStG Rz. 18.

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