Rz. 17

Ab Vz 2009 ist die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen in § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG unter Anwendung der Abgeltungssteuer nach § 32d EStG geregelt. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um Einkünfte i. S. d. § 20 EStG handelt; diese Einkünfte sind jedoch nach § 20 Abs. 8 EStG subsidiär. Die Einkünfte nach § 17 EStG als gewerbliche Einkünfte haben daher Vorrang vor § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Betrachtet man § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG als Nachfolgeregelung des § 23 EStG, ist die Bedeutung des § 17 EStG gestiegen, da die Vorschrift bis Vz 2008 aufgrund von § 23 Abs. 2 S. 2 EStG gegenüber § 23 EStG zurücktrat und nunmehr § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG bei entsprechender Beteiligungshöhe von § 17 EStG verdrängt wird.

Rz. 18 einstweilen frei

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