Rz. 50

§ 6 Abs. 3 EStG enthält eine Sonderregelung für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Diese erfolgt steuerneutral zu Buchwerten. Da nach der h. L. § 16 EStG nur entgeltliche Übertragungen erfasst, besteht keine Gesetzeskonkurrenz (§ 6 EStG Rz. 466). Ausgehend von der hier vertretenen Ansicht, dass § 16 EStG nach seiner Systematik auch unentgeltliche Betriebsübertragungen umfasst (Rz. 26), ist § 6 Abs. 3 EStG lex specialis zu § 16 EStG[1]. Missglückte unentgeltliche Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG können indes zu steuerauslösenden Betriebsaufgaben werden (§ 6 EStG Rz. 464).

§ 6 Abs. 5 EStG befasst sich wie § 16 Abs. 3 S. 2 EStG u. a. ebenfalls mit der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem mitunternehmerischen Bereich in ein Betriebsvermögen des Mitunternehmers[2]. Soweit Regelungsüberlagerungen vorkommen können, geht § 16 Abs. 3 EStG vor, weil er durch die Anbindung an eine Übertragung im Wege einer Realteilung die speziellere Regelung ist. Berührungsbereiche gibt es bei der Abgrenzung der Realteilung zur Abspaltung gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern in ein Betriebsvermögen. Soweit diese nicht als Realteilung angesehen wird, kommt eine subsidiäre Anwendung von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG in Betracht.[3] Die Realteilung ist hierbei die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern, bei der einer der Mitunternehmer das ihm zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt.[4]

[2] OFD Frankfurt/M. v. 18.10.2012, S 2241 A – 117 – St 213: Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG.
[3] Fortführung der Buchwerte; Wacker, in Schmidt, EStG, 2008, § 16 EStG Rz. 536; ebenso bei Abfindung mit Teilbetrieb: Crezelius in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Rz. II 840.

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