Rz. 20

Bei dieser Definition der Begriffe schließen sich Veräußerung und Aufgabe gegenseitig aus:

  • Veräußerung des (ganzen) Gewerbebetriebs bedeutet entgeltliche Übertragung in einem Vorgang auf einen Dritten, der dadurch notwendigerweise in die Lage versetzt wird, den Betrieb als solchen weiterzuführen;
  • Aufgabe des Gewerbebetriebs bedeutet Beendigung des unternehmerischen Engagements auf andere Weise als durch Veräußerung des (ganzen) Gewerbebetriebs, also ohne Möglichkeit der Betriebsfortführung durch einen Dritten.

Die Betriebsveräußerung kann danach kein Sonderfall einer (weit verstandenen) Betriebsaufgabe sein, weil der Betrieb als organisatorische Einheit erhalten bleibt.

Dabei ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Beendigung "auf andere Weise als durch Veräußerung des (ganzen) Gewerbebetriebs" auf bestimmte Arten von Vorgängen beschränkt wäre. Die Betriebsaufgabe kann somit nicht nur verbunden sein mit der Einzelveräußerung der Wirtschaftsgüter an mehrere Erwerber oder mit der Überführung der Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen, sondern grundsätzlich auch mit der unentgeltlichen Weggabe von Betriebsvermögen oder dem Untergang von Wirtschaftsgütern etwa durch höhere Gewalt.

 

Rz. 21

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Behandlung der unentgeltlichen Übertragung des (ganzen) Betriebs auf einen Dritten. Grundsätzlich führt die unentgeltliche Weggabe von Wirtschaftsgütern zu einem Entnahmevorgang. Daraus wäre zu folgern, dass der Unternehmer, der alle Wirtschaftsgüter seines Betriebs, also den Betrieb als solchen, verschenkt, eine Entnahme ("Totalentnahme") tätigt und damit den Tatbestand einer Betriebsaufgabe verwirklicht; ob dabei die "Totalentnahme" ein Entnahmevorgang i. S. v. § 6 EStG oder diesem nur vergleichbar ist[1], ist unerheblich, weil auch im ersteren Fall die besonderen Bewertungsvorschriften des § 16 Abs. 3 EStG gelten. Jedenfalls ist es von diesem Grundverständnis aus gesehen nicht entscheidend, ob die Totalentnahme mit einer Übertragung des Betriebs auf ein und denselben Begünstigten mit der Folge vorliegt, dass dieser in die Lage versetzt wird, den Betrieb weiterzuführen, oder ob der Betrieb im Rahmen der Totalentnahme zerschlagen wird (zur systematisch zutreffenden Einordnung der unentgeltlichen Betriebsübertragung Rz. 26ff.).

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