Rz. 394

Zweite Voraussetzung – erste Alternative – für eine Anwendung ist eine Haftung bei der ausl. Personengesellschaft entsprechend der eines deutschen Kommanditisten oder deutschen stillen Gesellschafters. Ob eine derartige Haftungsbegrenzung vorliegt, ist – anders als bei der Frage einer Mitunternehmerstellung – nach ausl. Zivilrecht zu beurteilen. Eine Begrenzung wird regelmäßig vorliegen, wenn die Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaats als Körperschaft behandelt wird. Die unterschiedliche Betrachtungsweise kann im Einzelfall bewirken, dass nach deutschem Steuerrecht eine Mitunternehmerschaft und nach ausl. Zivilrecht eine Kapitalgesellschaft vorliegt.

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