Rz. 393

Erste Voraussetzung für eine Anwendung ist das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und einer Mitunternehmerstellung des Gesellschafters. Nur in diesem Fall ist eine direkte Zurechnung von Verlusten möglich und – bei beschränkter Haftung – eine Ausgleichs- oder Abzugsbegrenzung notwendig.

Die Frage der Mitunternehmerschaft und -stellung entscheidet sich allein nach deutschem Ertragsteuerrecht; der Wertung nach dem Recht des ausl. Staats kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.[1] Betroffene Gesellschafter und Mitunternehmer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

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