Rz. 111

§ 15a Abs. 1 S. 2 EStG spricht zunächst und als Hauptanwendungsfall den Kommanditisten an. Wie sich aus der Bezugnahme in Abs. 1 S. 2 ergibt, ist damit der Kommanditist des deutschen Handelsrechts gemeint, dessen Rechtsverhältnisse in den §§ 161 bis 177a HGB geregelt sind. Diese betreffen vorwiegend seine Gewinn- und Verlustbeteiligung, seine Haftung sowie die Änderung seiner Einlage. Die Beurteilung der Kommanditistenstellung erfolgt daher zivil- bzw. handelsrechtlich.

 

Rz. 112

Nach deutschem Handelsrecht können nur natürliche und juristische Personen, die GbR, OHG und die KG die Stellung eines Kommanditisten übernehmen.

Nicht geeignet hierfür sind andere Gesamthandsgemeinschaften sowie nichtrechtsfähige Vereine. Die fehlende Eignung schließt nicht aus, dass einzelne oder alle Mitglieder der genannten Personenzusammenschlüsse ihrerseits als Kommanditisten in Erscheinung treten.

In der Frage der Kommanditisteneigenschaft der GbR hat der BGH[1] seine gegenteilige Rspr. seit langem aufgegeben. Auch eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Teilnehmer am Rechtsverkehr jede Rechtsposition einnehmen.

 

Rz. 113

§ 15a EStG betrifft immer nur den einzelnen Kommanditisten; das Verlustausgleichsverbot ist daher eine höchstpersönliche Angelegenheit. Bei Beteiligungen an mehreren KG ist ein Ausgleich untereinander ebenso ausgeschlossen wie bei der gleichzeitigen Beteiligung von Ehegatten. Auch bei einer Zusammenveranlagung werden die einzelnen Anteile nicht zusammengefasst.

§ 15a EStG gilt schließlich auch für beschr. Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 4 und § 2 Nr. 1 EStG, wenn sie Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG erzielen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge