Rz. 57

Bei der KG werden die entstandenen Verluste grundsätzlich nach dem vertraglichen oder – bei fehlender Vereinbarung – dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel zugerechnet. Dabei wird kein Unterschied zwischen Komplementär und Kommanditist gemacht. § 167 Abs. 3 HGB, wonach ein Kommanditist am Verlust nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift legt nur die Grenze der endgültigen Verlusttragung des Kommanditisten aus seiner Beteiligung fest.

 

Rz. 58

Die Wertung, dass die Begrenzung einer Teilnahme am Verlust auf das Engagement insgesamt zu sehen ist, führt handelsrechtlich zu 2 wichtigen Folgen:

  • Ein Verlustanteil ist dem Kommanditisten auch dann noch zuzurechnen, wenn sein Kapitalanteil verbraucht ist und negativ wird. Das Kapitalkonto erscheint dann bilanziell auf der Aktivseite, weist gleichwohl keine Forderung gegen den Kommanditisten aus, sondern hat den Charakter eines Verrechnungspostens. Es bringt lediglich buchmäßig zum Ausdruck, in welcher Höhe künftig Gewinnanteile stehen bleiben müssen, bevor Entnahmen möglich werden.
  • Bei Beendigung der Kommanditistenstellung, sei es durch Ausscheiden aus der KG, sei es durch Liquidation der KG, darf für den Kommanditisten kein negativer Kapitalanteil ausgewiesen werden. Dieser würde materiell-rechtlich eine Nachschussverpflichtung zum Ausdruck bringen, die tatsächlich nicht besteht. Im Nachhinein wird vielmehr deutlich, dass die bisher vorgenommenen Verlustzurechnungen z. T. ungerechtfertigt gewesen sind und im Nachhinein korrigiert werden müssen.

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