Rz. 522

Die Feststellung, dass Einkünfte gem. § 15 Abs. 4 EStG vorliegen, ist im Regelfall im Rahmen der ESt-Veranlagung zu treffen. Sind jedoch Betriebsfinanzamt und Wohnsitzfinanzamt nicht gleich oder sind an den Einkünften aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung mehrere Personen beteiligt, dann ist im gesonderten oder im einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren zu entscheiden, ob und in welcher Höhe in den festgestellten Einkünften Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung enthalten sind und wie sich diese im Fall der einheitlichen und gesonderten Feststellung auf die einzelnen Gesellschafter verteilen. Die Entscheidung über die daran gebundenen Rechtsfolgen – die Versagung des Verlustausgleichs oder des Verlustabzugs – ist bei den ESt-Veranlagungen zu treffen.[1] Andererseits hat das FA im Fall der gesonderten oder einheitlich und gesonderten Feststellung auch festzustellen, ob und in welcher Höhe im festgestellten Gewinn ein Gewinn aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung enthalten und wem dieser in welcher Höhe zuzurechnen ist, da das für die ESt-Veranlagungen ebenfalls von Bedeutung ist und da für die Feststellung von Gewinnen nichts anderes als für die Feststellung einschlägiger Verluste gilt.[2]

 

Rz. 523

Auf Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung ist § 10d EStG nicht anwendbar, da sie gem. § 15 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen. Sie mindern gem. § 15 Abs. 4 S. 2 EStG lediglich nach Maßgabe (Rechtsgrundverweisung, Rz. 516) des § 10d EStG (also nicht gem. § 10d EStG) vorangegangene oder spätere Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung. Insoweit besteht ein gesonderter besonderer Verlustverrechnungskreis. Innerhalb dessen ist auch § 10d Abs. 3 EStG (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs) auf Verluste lt. § 15 Abs. 4 EStG anwendbar.[3]

[3] OFD Frankfurt/M. v. 9.9.2002, S 2119 – A – 5 – St II 20, DB 2002, 230.

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