Rz. 514

Vom Verlustausgleich und Verlustabzug sind alle Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung i. S. d. § 15 Abs. 4 EStG ausgeschlossen, also nicht nur Verlustteile, die durch Bewertungsfreiheiten, durch erhöhte oder durch Sonderabschreibungen entstanden sind.[1] Ebenfalls gehören hierzu Verluste, die aus der Inanspruchnahme von Rücklagen resultieren.[2] Diese Verluste zu ermitteln, dürfte keine Schwierigkeiten bereiten, solange die betriebliche Tätigkeit nur die gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung umfasst. Wenn in einem einheitlichen Betrieb die gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung nur einen Teil der gesamten Tätigkeit ausmacht, wenn neben ihr also noch andere Tätigkeiten ausgeübt werden, dann fällt der die gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung umfassende Teil unter § 15 Abs. 4 EStG. Für die Anwendung von § 15 Abs. 4 EStG ist es in solchen Fällen nicht Voraussetzung, dass ein Teilbetrieb gegeben ist. Es darf auch innerhalb eines Betriebs, in dem neben der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung noch andere Tätigkeiten ausgeübt werden, ein Verlust aus der gewerblichen Tierzucht oder -haltung nicht mit einem Gewinn aus der übrigen Tätigkeit des Betriebs verrechnet werden. Dasselbe gilt, wenn innerhalb eines solchen Betriebs vom Gesamtergebnis auf die gewerbliche Tierzucht oder -haltung ein Gewinn entfällt, mit dem ein Verlust aus einer anderen gewerblichen Tierzucht oder -haltung desselben Stpfl. ausgeglichen oder von dem ein Verlust aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung aus dem nachfolgenden oder aus den vorangegangenen Jahren abgezogen werden soll. Der auf die gewerbliche Tierzucht oder -haltung entfallende Teil ist mit allen zuzuordnenden Kosten und Erträgen zu ermitteln; das gilt auch für die Aufteilung der einheitlich für den ganzen Betrieb entstandenen Kosten. Soweit nicht anders möglich, muss der auf die gewerbliche Tierzucht oder -haltung entfallende Teil des Gesamtergebnisses (Verlust oder Gewinn) geschätzt werden.

 

Rz. 515

Unter das Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 EStG fallen auch Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Betriebsteils, der der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung gedient hat.[3] Demgegenüber gehören so entstandene Gewinne zu denen, mit denen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung ausgeglichen oder von denen solche nach § 10d EStG abgezogen werden können (Rz. 517). Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung oder derartige Gewinne entstehen jedoch nicht durch Strukturwandel, d. h. nicht dadurch, dass durch die Veränderungen im Betrieb ein Gewerbebetrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird, da durch einen solchen Wechsel allein eine Gewinnverwirklichung nicht eintritt (Strukturwandel: § 13 EStG Rz. 117ff.).[4]

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