Rz. 251

Betreiben mehrere ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff auf gemeinschaftliche Rechnung zum Erwerb durch die Seefahrt, so besteht eine Partenreederei (§ 489 HGB a. F.). Voraussetzung für das Vorhandensein einer Partenreederei ist das Schiff; ihm kommt eine ähnliche Funktion zu wie dem Grund- bzw. Stammkapital bei AG und GmbH. Die Partenreederei ist mit dem Schiff identisch.[1] Deshalb kann eine Partenreederei auch jeweils nur ein Schiff besitzen. Sind mehrere Schiffe vorhanden, so bestehen auch mehrere Partenreedereien. Geht das Schiff verloren, so ist die Partenreederei aufgelöst. Die Geschäftsführung obliegt üblicherweise einem Korrespondentreeder. Dieser vertritt sie, soweit er nicht im eigenen Namen und nur für Rechnung der Partenreederei auftritt. Der dem einzelnen Partenreeder zustehende Schiffsanteil (Schiffspart) repräsentiert seine Beteiligungsquote an der Gesellschaft.[2]

Das aus dem Mittelalter stammende Institut der Partenreederei galt als stark überholt und nicht mehr zeitgemäß,[3] es wurde daher mit dem Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts v. 25.4.2013[4] ersatzlos abgeschafft. Für bis zu diesem Zeitpunkt gegründete Partenreedereien gilt die alte Rechtslage fort (Art. 71 Abs. 1 EGHGB).

Die Partenreederei ist, weil sie den Seehandel als Gewerbe betreibt, regelmäßig Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

[2] Zu den Rechtsverhältnissen einer Partenreederei im Einzelnen: Ruhwedel, Die Partenreederei, 1973.
[3] BT-Drs. 17/10309, 43.
[4] BGBl I 2013, 831.

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