Rz. 137

Die von der Rspr. entwickelte Konstruktion der Betriebsaufspaltung ist Reaktion auf Gestaltungen, die insbesondere im Hinblick auf die GewSt-Belastung, aber auch aus Anlass einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung eine Aufspaltung eines Gewerbebetriebs in eine Besitzgesellschaft und eine Betriebsgesellschaft zum Ziel haben, wobei die hinter dem Gesamtunternehmen stehenden Personen ihren Einfluss auf Besitz- und Betriebsgesellschaft behalten. Die Situation einer Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein Unternehmen – das Besitzunternehmen – Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Grundlagen der Gesamtunternehmung gehören (z. B. Grundstücke und Maschinen) miet-, pacht- oder leihweise dem Betriebsunternehmen überlässt und dadurch zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen eine sachliche Verflechtung begründet wird.[1] Darüber hinaus müssen die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, den sie in beiden Unternehmen tatsächlich durchsetzen können, es muss somit ebenfalls eine personelle Verflechtung gegeben sein.[2] Entscheidend für die Begründung einer gewerblichen Vermietung oder Überlassung ist, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.[3]

Siehe zur Betriebsaufspaltung im Einzelnen Anhang 2 zu § 15 EStG sowie Rz. 285.[4]

[4] Wachter DB 2020, 2648; Ott, StuB 2020, 693; Neufang, StB 2020, 209; Herkens, EStB 2020, 108; Hubert, StuB 2020, 8; Ott, GmbH-Stpr. 2019, 289; Neufang, StBp 2019, 283; Demuth, KÖSDI 2019, 21310.

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