Rz. 128
Verpachtet der Stpfl. einen bisher selbst ausgeübten Gewerbebetrieb als Ganzen an einen Dritten zur Betriebsfortführung, so steht ihm gem. § 16 Abs. 3b S. 1 EStG (hierzu § 16 EStG Rz. 147a ff.) ein Wahlrecht zu, ob er mit der Verpachtung seine gewerbliche Tätigkeit beenden will oder nicht. Das Wahlrecht entsprach bis zur gesetzlichen Verankerung in 2011[1] bereits der st. Rspr. des BFH[2]
Gleiches gilt für denjenigen, der als Gesamtrechtsnachfolger (z. B. Erbe) des bisherigen Gewerbetreibenden den (unentgeltlich) übernommenen Betrieb weiterverpachtet.[3] In Fällen der unmittelbaren Betriebsverpachtung nach entgeltlichem Erwerb des ganzen Betriebs (also ohne, dass der Erwerber/Verpächter jemals das Unternehmen selbst betrieben hätte) sollen dagegen lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen sein. Der Verpächter erwirbt in diesen Fall nur Vermögen, das er sogleich weiterverpachtet.[4]
Rz 129 bis 131 einstweilen frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen