Rz. 128

Verpachtet der Stpfl. einen bisher selbst ausgeübten Gewerbebetrieb als Ganzen an einen Dritten zur Betriebsfortführung, so steht ihm gem. § 16 Abs. 3b S. 1 EStG (hierzu § 16 EStG Rz. 147a ff.) ein Wahlrecht zu, ob er mit der Verpachtung seine gewerbliche Tätigkeit beenden will oder nicht. Das Wahlrecht entsprach bis zur gesetzlichen Verankerung in 2011[1] bereits der st. Rspr. des BFH[2]

Gleiches gilt für denjenigen, der als Gesamtrechtsnachfolger (z. B. Erbe) des bisherigen Gewerbetreibenden den (unentgeltlich) übernommenen Betrieb weiterverpachtet.[3] In Fällen der unmittelbaren Betriebsverpachtung nach entgeltlichem Erwerb des ganzen Betriebs (also ohne, dass der Erwerber/Verpächter jemals das Unternehmen selbst betrieben hätte) sollen dagegen lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen sein. Der Verpächter erwirbt in diesen Fall nur Vermögen, das er sogleich weiterverpachtet.[4]

Rz 129 bis 131 einstweilen frei

[1] Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl I 2011, 2131.
[2] BFH v. 13.11.1963, GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124; zuletzt BFH v. 6.4.2016, X R 52/13, BFH/NV 2016, 1355; Korn, NWB 2016, 2320; Schoor, BBK 2014, 1099; Günther, EStB 2020, 401 und 452: Zur Vermeidung der Betriebsaufgabe durch Betriebsverpachtung im Ganzen.
[4] BFH v. 8.5.2019, VI R 26/17, BFH/NV 2019, 1272; BFH v. 29.3.2017, VI R 82/14, BFH/NV 2017, 1313: Die Entscheidungen ergingen zu einem verpachteten LuF-Betrieb, nach der Begründung ist aber nicht ersichtlich, warum bei einem gewerblichen Unternehmen nicht entsprechendes gelten soll.

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