Rz. 82

§ 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 EStG sieht eine Zeit von 12 Monaten zwischen der Veräußerung oder Entnahme des Grund und Bodens und der Verwendung des nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Verkaufserlöses oder des entnommenen Grund und Bodens zur Abfindung weichender Erben vor. Unschädlich ist auch eine Abfindung in Geld vor der Veräußerung des Grund und Bodens.[1]

 

Rz. 83

Bei der Veräußerung von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens beginnt die Frist von 12 Monaten für die begünstigte Verwendung des nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Verkaufserlöses mit dem Tag der Veräußerung. Abzustellen ist dabei auf den Tag, an dem das zivilrechtliche Eigentum an dem Grund und Boden auf den Erwerber übergeht[2], weil regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt dem Veräußerer der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Veräußerungserlös für Abfindungszwecke zur Verfügung steht. Von daher beginnt auch dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum früher auf den Erwerber übergeht, die Frist von 12 Monaten erst mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums.[3] Ein früherer Fristbeginn kommt aber dann in Betracht, wenn der Kaufpreis nach den vertraglichen Vereinbarungen bereits bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu zahlen ist und auch gezahlt wird.[4]

 

Rz. 84

Die Frist von 12 Monaten ist erfüllt, wenn der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Verkaufserlös innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens in die wirtschaftliche Verfügungsmacht des weichenden Erben gelangt. Hierbei ist gleichgültig, ob dies durch Barzahlung oder durch Überweisung geschieht. Dies bedeutet aber nicht, dass die vom Grundstückserwerber tatsächlich erhaltenen Geldmittel dem weichenden Erben zukommen müssen.[5] Es reicht vielmehr aus, wenn ihm innerhalb der Frist von 12 Monaten tatsächlich Geldbeträge bis zur Höhe des nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Verkaufserlöses zugewendet werden. Hierbei kann es sich z. B. um Geldbeträge handeln, die aus vorhandenem Kapital oder aus laufenden Einnahmen stammen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Abfindung weichender Erben vor der Veräußerung unschädlich.[6] Dagegen wird der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Verkaufserlös noch nicht zur Abfindung weichender Erben verwendet, wenn der Land- und Forstwirt seinen Kindern als weichenden Erben zwar entsprechende Geldbeträge zuwendet, diese ihm jedoch diese sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung stellen müssen.[7]

 

Rz. 85

Im Falle der Entnahme von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens muss dieser innerhalb von 12 Monaten zur Abfindung des weichenden Erben verwendet werden. Maßgebend für den Fristbeginn ist der ertragsteuerliche Zeitpunkt der Entnahmehandlung. Die Frist von 12 Monaten ist erfüllt, wenn der entnommene Grund und Boden innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens auf den weichenden Erben zu Eigentum übertragen wird. Hierbei reicht, wenn die zivilrechtliche Eigentumsübertragung unmittelbar nachfolgt, der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums aus.[8]

[1] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 73.
[3] Gossert, in Korn, EStG, § 14a EStG Rz. 30.
[4] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 75.
[5] Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 48 Rz. 61; Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 76; a. A. Niedersächsisches FG v. 2.3.2009, 9 V 437/08, EFG 2009, 1021,Haufe-Index 2158587.
[8] Gossert, in Korn, EStG, § 14a EStG Rz. 31; Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 48 Rz. 60.

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