Rz. 29

Die Betriebe der Gesellschafter bzw. Mitglieder dürfen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft entfernt liegen. Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist die Luftlinie zwischen der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft und den Hofstellen der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe der jeweiligen Gesellschafter bzw. Mitglieder. Geringfügige Überschreitungen von bis zu 10 % dürften unerheblich sein.[1]

[1] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13b EStG Rz. 61; Reverts/Wessels, in Bordewin/Brandt, EStG, § 13b EStG Rz. 91.

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