Rz. 28

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen findet Anwendung sowohl auf unbeschränkt als auch auf beschr. einkommensteuerpflichtige Land- und Forstwirte. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass diese einen inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Anzuwenden ist § 13a EStG auch auf Mitunternehmerschaften. Bei diesen ist der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelte Gewinn nach Durchschnittssätzen auf die einzelnen Mitunternehmer nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.[1] Regelmäßig in Betracht kommt hier eine Gewinnverteilung nach Köpfen oder prozentual.[2] Wird der Gewinn daneben außersteuerlich nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, kann für Zwecke der Verteilung des Durchschnittssatzgewinns auf das dortige Gewinnverteilungsverhältnis zurückgegriffen werden.[3] Diese Vorgehensweise kann sich vor dem Hintergrund empfehlen, dass der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn regelmäßig nicht dem tatsächlichen Gewinn entspricht.

 

Rz. 29

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bezieht sich auch auf die inländischen Ländereien eines nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG beschränkt steuerpflichtigen Land- und Forstwirts.

 

Rz. 30

Geltung hat die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch für ausländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe eines unbeschränkt stpfl. Land- und Forstwirts.[4] Betroffen hiervon sind insbesondere Gewinne ausl. land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von unbeschränkt stpfl. Land- und Forstwirten, die mangels bestehender DBA der deutschen ESt-Besteuerung unterliegen. Entsprechendes gilt auch für im Ausland belegene land- und forstwirtschaftliche Flächen eines unbeschränkt stpfl. Land- und Forstwirts.

 

Rz. 31

Anzuwenden ist § 13a EStG auch auf die Traktatländereien im deutsch-niederländischen Grenzgebiet.[5]

[1] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 8.
[2] Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 304.
[3] Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 304.
[4] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 9.
[5] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 9.

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