Rz. 109

Nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 EStG sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen, soweit sie nach § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

 

Rz. 110

Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 EStG rechnen alle Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Geltung hat dies allerdings nur insoweit, als diese über § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Erfasst werden sowohl Ausschüttungen als auch Beteiligungsgewinne. Dies betrifft z. B. Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen an Genossenschaften, Dividenden aus Aktien z. B. einer Zucker-AG oder zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG führende Gewinne aus Anteilsveräußerungen.

 

Rz. 111

Auch im Rahmen von § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 EStG gilt die Bruttobesteuerung. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 EStG betrifft nur die Einnahmen aus Kapitalvermögen. Anzusetzen sind sie zum Zeitpunkt der Vereinnahmung. Maßgebend ist insoweit § 11 Abs. 1 EStG. Zu erfassen sind die vereinnahmten Beträge ohne Abzug der in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihnen stehenden Betriebsausgaben wie etwa Notarkosten, Kosten für die Löschung einer Grundschuld, Kontoführungs- oder Depotgebühren. Ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen sowie dauernde Lasten (Rz. 113). Die Bruttobesteuerung führt auch hier weder zu einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich normierte Nettoprinzip noch zu einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Rz. 108).

 

Rz. 112

Unterliegen die Einnahmen aus Kapitalvermögen dem Teileinkünfteverfahren, sind sie in Höhe des stpfl. Teils von 60 % zu erfassen.[1]§ 3c EStG findet keine Anwendung.[2] Einnahmen, die aus betrieblichen Mitteln stammen, können der Abgeltungsteuer nur dann unterworfen werden, wenn der sachliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelöst und die dafür erforderliche Entnahme der Mittel nachweisbar dokumentiert ist.[3]

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