Rz. 80

Die Befugnis zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen endet nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG in dem Wirtschaftsjahr, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, mit der die Finanzverwaltung auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 AO) oder den Wegfall einer der in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen hingewiesen hat. Eine Frist für die Mitteilung besteht nicht.

 

Rz. 81

Fallen die in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen weg, bleibt es so lange bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, bis die Finanzverwaltung den Land- und Forstwirt darauf hingewiesen hat. Gründe für den Wegfall sind entweder der Eintritt in die Buchführungspflicht oder das Überschreiten eines der in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 EStG genannten Größenmerkmale. Ist eine entsprechende Mitteilung seitens der Finanzverwaltung erfolgt, ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig für den Gewinn desjenigen Wirtschaftsjahrs anzuwenden, das nach Bekanntgabe der Mitteilung der Finanzverwaltung endet. Die Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG kann mit dem Steuerbescheid verbunden werden. Ebenfalls kann sie gleichzeitig mit der Mitteilung über die Feststellung des Bestehens der Buchführungspflicht ergehen. Zu richten ist sie an den Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Bei einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft ist dies die Mitunternehmerschaft. Die Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG dient der Rechtsklarheit.[1] Sie ist ein rechtsgestaltender, belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.[2] Einspruch und Aussetzung der Vollziehung sind möglich.[3] Unterliegt der Land- und Forstwirt, hat die Aussetzung der Vollziehung nicht zur Folge, dass für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist. Vielmehr ist auch hier der Gewinn ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu ermitteln.

 

Rz. 82

Die Bekanntgabe der Mitteilung soll mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs erfolgen, für das die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr gelten soll.[4] Eine Bekanntgabe innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat steht der Wirksamkeit der Mitteilung nicht entgegen.[5] Ausreichend ist, dass die Mitteilung vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs bekannt gegeben wird, in dem erstmals der tatsächliche Gewinn zu ermitteln ist. Reicht die Zeit für eine Umstellung der Gewinnermittlung wegen der Kurzfristigkeit der ergangenen Mitteilung nicht aus, sind dem Land- und Forstwirt nach § 148 AO Erleichterungen zu bewilligen.[6] Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nach § 13a Abs. 1 S. 5 EStG allerdings weiterhin anzuwenden, wenn die Finanzverwaltung zu Recht eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG erlassen hat, im folgenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG aber wieder vorliegen. Die Rechtswirkungen der bereits erlassenen Mitteilung muss die Finanzverwaltung dann wieder beseitigen.[7] Dies kann durch die Finanzverwaltung z. B. konkludent dadurch erfolgen, dass sie die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für das folgende Wirtschaftsjahr durchführt. Die Finanzverwaltung ist zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr vorliegen und der Land- und Forstwirt trotz Mitteilung der Finanzverwaltung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch Bücher i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG führt.[8]

 

Rz. 83

Hat die Finanzverwaltung die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufgrund wissentlich falscher Steuererklärungen des Land- und Forstwirts bejaht, bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG, um den tatsächlich erzielten Gewinn zu ermitteln. Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist die Finanzverwaltung zur Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe sie rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG erlassen. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch dann ohne Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Land- und Forstwirt für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung eingereicht hat, obwohl dazu eine entsprechende Verpflichtung bestand.[9] In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Land- und Forstwirt wissentlich oder unwissentlich seiner Verpflichtun...

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