Rz. 441

Die Einkünfte aus der Vermietung von Campingflächen, auch aus der Vermietung von Flächen an sog. Dauercamper, gehören nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, denn zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und der Vermietung für Campingzwecke besteht grundsätzlich keine wirtschaftliche Verbindung. Das Betreiben eines Campingplatzes führt regelmäßig zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, weil über die Vermietung der Zelt- bzw. Stellplätze hinaus wesentliche Nebenleistungen erbracht werden. Dienen bisher land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem selbst betriebenen Campingplatz, sind sie zwingend von dem land- und forstwirtschaftlichen in das gewerbliche Betriebsvermögen zu überführen.

 

Rz. 442

Die Beherbergung von Personen in einer Fremdenpension ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Auch die Vermietung von nicht zu einer Ferienwohnanlage gehörenden Ferienwohnungen in einem Feriengebiet kann gewerblich sein, wenn sie im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.[1] Die Vermietung von Zimmern an Feriengäste rechnet aus Vereinfachungsgründen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgestellt werden und keine Hauptmahlzeit angeboten wird (R 15.5 Abs. 13 EStR 2012). Ansonsten ist § 21 Abs. 3 EStG zu beachten.

 

Rz. 443

Der Betrieb eines Golfplatzes stellt grundsätzlich einen gesonderten Gewerbebetrieb dar. Zur Nutzung als Golfplatz an Dritte verpachtete Grundstücke können gewillkürtes Betriebsvermögen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein.[2] So liegt in der Verpachtung einer Teilfläche eines im Übrigen weitergeführten landwirtschaftlichen Betriebs für 30 Jahre zur Errichtung eines Golfplatzes auf dieser Fläche keine Entnahme, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge der erforderlichen Umgestaltung eine Rekultivierung wirtschaftlich sinnlos und faktisch unmöglich wäre und deshalb das Gelände nach Pachtende nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden könnte.[3] Auch die Nutzung der verpachteten Flächen zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken führt nicht zur Zwangsentnahme, wenn nach Ablauf der Pachtzeit eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen ist.[4] Dienstleistungen zur Herrichtung oder Pflege von Golfplätzen stellen grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar, die jedoch unter die typisierenden Regelungen für Dienstleistungen nach R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 fallen können.

Rz. 444 und 445 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge