9.2.8.1 Biogasanlagen

 

Rz. 427

Die Erzeugung von Biogas ist Teil der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, wenn die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt wird und das Biogas oder die daraus erzeugte Energie (Strom, Wärme) überwiegend im eigenen Betrieb verwendet wird. Der Absatz von Strom und Wärme führt unabhängig vom Umfang der verarbeiteten und selbst erzeugten Biomasse zu Einkünften aus einem neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestehenden Gewerbebetrieb.[1] Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt vor, wenn ein Land- und Forstwirt seine gesamte Ernte in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie an einen Dritten veräußert.[2]

 

Rz. 428

Im Rahmen eines Nebenbetriebs erfolgt die Erzeugung von Biogas, wenn die Biomasse überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugt wird und das Biogas überwiegend zum Verkauf bestimmt ist. Gleiches gilt in den Fällen, in denen eine land- und forstwirtschaftlich tätige Person Umsätze aus der Übernahme der Biomasse erzielt und das hieraus gewonnene Biogas nahezu ausschließlich zur Energieerzeugung im eigenen Hauptbetrieb einsetzt. Wird in einer Biogasanlage Energie (Strom, Wärme) erzeugt und abgesetzt, ist dies eine originär gewerbliche Tätigkeit. Insoweit liegt kein Nebenbetrieb, sondern ein selbstständiger Gewerbebetrieb vor.[3]

Rz. 429–433 einstweilen frei

9.2.8.2 Energieerzeugung durch Wind-, Solar- und Wasserkraft

 

Rz. 434

Die Energieerzeugung durch Wind-, Solar- bzw. Wasserkraft stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar (R 15.5 Abs. 12 S. 1 EStR 2012). Es fehlt an der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens. Auch der Absatz von Strom und Wärme führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (R 15.5 Abs. 12 S. 1 EStR 2012). Die Energieerzeugung durch Wind-, Solar- bzw. Wasserkraft ist immer als eigenständiger Gewerbebetrieb anzusehen.[1] Erfolgt die Energieerzeugung durch Wind-, Solar- bzw. Wasserkraft im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft, ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu beachten.

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 13 EStG Rz. 69.

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