Rz. 391

Der Wandel eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zur Liebhaberei stellt ohne Aufgabeerklärung keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar.[1] Die weiterhin in dem Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Wertveränderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerlich irrelevant. Alle Einnahmen und Ausgaben aus dem Liebhabereibetrieb bleiben steuerlich unberücksichtigt. Die während des Bestehens des steuerlich relevanten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entstandenen stillen Reserven sind festzuschreiben. Eine Aufdeckung dieser festgeschriebenen stillen Reserven findet erst statt, wenn sie realisiert werden, also wenn das betreffende Wirtschaftsgut veräußert oder entnommen wird bzw. wenn die Betriebsaufgabe erklärt oder wenn der Betrieb veräußert wird. Die Erfassung der während des Bestehens eines steuerlich relevanten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft angesammelten stillen Reserven erfolgt nach § 180 Abs. 2 AO. Für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der sich nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG ergibt, gesondert – und bei mehreren Beteiligten einheitlich – festzustellen.[2] Ebenso wie ein zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bei Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht zum Liebhabereibetrieb wird, kann im umgekehrten Fall das spätere Entstehen einer Gewinnerzielungsabsicht den Wechsel von einem Liebhabereibetrieb in einen der Besteuerung unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirken.

[2] OFD NRW v. 16.12.2015, S 2230 – 2015/0007 – St 165, EStG-Kartei NW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800.

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