Rz. 372

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig eine selbstständige Tätigkeit der in § 13 Abs. 1 und 2 EStG genannten Art ausübt.[1] Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, liegt Liebhaberei vor.

 

Rz. 373

Ein Land- und Forstwirt erzielt nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob Gewinnerzielungsabsicht besteht oder nicht, sind die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft geltenden Besonderheiten zu beachten.[2] Dabei macht allein die bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften zu müssen, die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht entbehrlich.[3]

 

Rz. 374

Unschädlich ist nach § 13 Abs. 7 i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 3 EStG, wenn die Gewinnerzielungsabsicht lediglich Nebenzweck der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist. Allein das Streben nach einer durch die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit verursachten Steuerersparnis reicht für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht nach § 13 Abs. 7 i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 2 EStG nicht aus.

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