Rz. 335

Nach § 13 Abs. 5 EStG bleibt der bei der Entnahme von Grund und Boden entstehende Gewinn außer Ansatz, der durch die Errichtung einer Wohnung für den Land- und Forstwirt oder den Altenteiler entsteht. Die Steuerbegünstigung kann vom Land- und Forstwirt nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift beinhaltet eine unbefristete sachliche Steuerbefreiung für Grundstücke im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Hierdurch sollen Härten abgemildert werden, die sich nach Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung bei Zwangsentnahme von zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken ergeben.

 

Rz. 336

Nach § 15 Abs. 1 S. 3 EStG und § 18 Abs. 4 S. 1 EStG gilt die Steuerbegünstigung auch für Gewerbetreibende und Freiberufler, allerdings bei diesen Einkunftsarten mit der Einschränkung, dass das Grundstück im Vz 1986 zu einem gewerblichen bzw. der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört haben muss.

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