Rz. 292

Der Land- und Forstwirt kann nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG unwiderruflich beantragen, dass der Nutzungswert bei ihm ab dem Beginn eines Vz nach dem Vz 1998 nicht mehr besteuert wird. Mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist das Wahlrecht für die jeweilige Wohnung verbraucht. Wird ein derartiger Antrag nicht gestellt, ist die Nutzungswertbesteuerung unbefristet fortzuführen.

 

Rz. 293

Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden. Er kann unabhängig von der Abgabe einer Steuererklärung schriftlich, mündlich oder auch konkludent gestellt werden. Wird der Antrag konkludent gestellt, muss sich der Antragsteller erkennbar der mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung verbundenen steuerlichen Konsequenzen bewusst sein.[1]

 

Rz. 294

Der Antrag ist bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen FA, im Fall der gesonderten oder gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bei dem zuständigen Lagefinanzamt zu stellen. Der Antrag kann noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung, im Fall der vorgeschalteten Feststellung der Einkünfte bis zur Bestandskraft des Feststellungsbescheids, also auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren, gestellt werden. Ein bestimmtes Verfahren sieht das Gesetz für die Antragstellung nicht vor. Der Antrag auf Abwahl der Nutzungswertbesteuerung kann bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide auch rückwirkend gestellt werden. Nach dem für die rückwirkende Abwahl bestimmten Zeitpunkt hat weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der denkmalgeschützten Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens Auswirkungen auf die Steuerbefreiung des Entnahmevorgangs.[2]

 

Rz. 295

Rückwirkend gestellt werden kann der Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG auch im Rahmen der Fehlersaldierung nach § 177 AO.[3]

 

Rz. 296

Der Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung wird mit Zugang beim FA wirksam und ist von diesem Zeitpunkt an unwiderruflich.[4] Möglich ist aber eine Anfechtung nach den allg. Regelungen des BGB, z. B. wegen Irrtums nach § 119 BGB. Nichtige Willenserklärungen sind auch steuerlich unbeachtlich.

 

Rz. 297

Der Antrag auf Fortfall der Nutzungswertbesteuerung kann nur von dem Land- und Forstwirt gestellt werden, bei dem der Nutzungswert nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG bislang versteuert wurde. Das gilt in den Fällen der Betriebsüberlassung, z. B. durch Pacht, Nießbrauch oder durch sonstige Überlassungsverhältnisse, genauso wie bei Mitunternehmerschaften. Gehört die selbstgenutzte denkmalgeschützte Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, kann der Antrag nur von allen Mitunternehmern gemeinschaftlich mit einheitlicher Folge bei der Gesamthandsgemeinschaft gestellt werden. Wird der Antrag nicht von allen, sondern nur von einem Teil der Mitunternehmer gestellt, tritt die Rechtsfolge des Antrags nicht ein. Im Fall des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft reicht dagegen der Antrag des entsprechenden Gesellschafters aus, wenn ihm allein der Nutzungswert zuzurechnen ist.

 

Rz. 298

Hat im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübernahme i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG der Rechtsvorgänger auf die Nutzungswertbesteuerung verzichtet, kann sie durch den Rechtsnachfolger nicht mehr fortgesetzt werden. Ansonsten kann der Betriebsübernehmer den Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG nur noch für einen Vz stellen, für den er bereits den Nutzungswert zu versteuern hat. Geht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge über, kann der Gesamtrechtsnachfolger entscheiden, ob er den Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG noch für den Rechtsvorgänger oder bereits für sich selbst stellt.

 

Rz. 299

Ist einem Land- und Forstwirt der Nutzungswert mehrerer selbstgenutzter denkmalgeschützter Wohnungen zuzurechnen, kann der Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG unterschiedlich für jede einzelne denkmalgeschützte Wohnung gestellt werden mit der Folge, dass die Nutzungswertbesteuerung den unterschiedlichen Anträgen entsprechend zu den beantragten unterschiedlichen Zeitpunkten endet.

 

Rz. 300

Der Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG kann nur für einen Vz gestellt werden, für den noch die Voraussetzungen der Nutzungswertbesteuerung vorliegen.[5] Soll z. B. eine denkmalgeschützte Wohnung, für die bisher ein Nutzungswert besteuert wurde, vermietet werden, kann nur für den letzten Vz, für den, wenn auch nur für eine kurze Zeit, ein Nutzungswert zu besteuern war, der Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG gestellt werden. Geltung hat der Antrag für den Vz, ab dem die denkmalgeschützte Wohnung nicht mehr der Nutzungswertbesteuerung unterworfen werden soll, mit Wirkung für alle folgenden Vz. Maßgebend für die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist also das Kj., nicht das Wirtschaftsjahr. Die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung erfolgt nach der gesetzlichen Regelung immer auf den 31.12. eines Vz.[6]

Rz. 301 einstweilen frei

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