Rz. 271

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG gehört auch die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit (FELEG) v. 21.2.1989[1] zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das Gesetz dient der Entlastung des Agrarmarkts durch Förderung des Ausscheidens von Land- und Forstwirten aus dem Erwerbsleben. Nach § 20 FELEG können ab dem Jahr 1997 keine neuen Rentenansprüche nach dem FELEG mehr begründet werden. Außerdem wird der Grundbetrag längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs gezahlt. Folge ist, dass ab dem Vz 2009 nur noch der Flächenzuschlag zu Einkünften nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG führen kann.

 

Rz. 272

Die Produktionsaufgaberente setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Flächenzuschlag zusammen. Der Grundbetrag richtet sich nach der Höhe der erworbenen Altersgeld-Anwartschaft. Er ist ein vorgezogenes Altersgeld. Der Flächenzuschlag wird nur für stillgelegte Flächen abhängig von deren Größe und Bonität gezahlt. Er soll einen Ausgleich für entgehende Einnahmen schaffen. Der Grundbetrag wird solange gezahlt, bis Anspruch auf das regelmäßige landwirtschaftliche Altersgeld besteht, der Flächenzuschlag solange, wie die Stilllegung der Flächen durch den Empfänger der Rente andauert. Zusätzlich wird eine Entlastung von den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt (Beitragsersatz). Grundbetrag einschließlich Beitragsersatz sind innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 27 EStG steuerfrei. Der Flächenzuschlag ist nicht nach § 3 Nr. 27 EStG begünstigt.

 

Rz. 273

Neben der unter § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG fallenden Zahlung der Produktionsaufgaberente an den Land- und Forstwirt sieht das FELEG unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zahlung eines Ausgleichsgelds an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Familienangehörige vor, die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet haben und ihren Arbeitsplatz durch die Abgabe oder Stilllegung des Betriebs nunmehr verlieren. Auch hinsichtlich des Ausgleichsgelds gilt § 3 Nr. 27 EStG.

 

Rz. 274

Die Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld sind einkommensteuerlich den Einkünften zuzuordnen, zu denen die Einkünfte der Stpfl. in deren aktiver Zeit zuzurechnen waren. Daher gehört die Produktionsaufgaberente nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Ansprüche daraus sind nicht in die Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns des Betriebs einzubeziehen.[2] Im Falle einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe führen sie nach § 24 Nr. 2 EStG zu nachträglichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Im Rahmen der Hofübergabe gilt Entsprechendes. Es handelt sich jeweils um laufende Betriebseinnahmen. Das Ausgleichsgeld gehört grundsätzlich als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

[1] BGBl I 1989, 233.
[2] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 116.

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