3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 242

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG auch der Nutzungswert der selbstgenutzten Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung, wenn die Wohnung die übliche Größe bei Betrieben der gleichen Art nicht überschreitet und es sich bei dem Gebäude oder dem Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften um ein Baudenkmal handelt. Eingeschränkt wird die Regelung durch § 13 Abs. 4 S. 1 EStG. Danach gilt die Nutzungswertbesteuerung nur für solche denkmalgeschützten Wohnungen, die bereits im Vz 1986, also z. Zt. des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört haben.

 

Rz. 243

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. gehörte der Nutzungswert der selbstgenutzten Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund der Besonderheiten der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben rechneten diese Wohnungen einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies galt allerdings nur insoweit, als die Wohnungen die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschritten.

 

Rz. 244

Durch das WohneigFG v. 15.5.1986[1] wurde die Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzte Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen mit Wirkung ab dem Vz 1987 abgeschafft. War allerdings im Vz 1986 ein Nutzungswert für die selbstgenutzte Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung anzusetzen, konnte aufgrund einer Übergangsregelung (§ 52 Abs. 15 S. 2 EStG a. F.) die bisherige Nutzungswertbesteuerung bis einschließlich Vz 1998 fortgeführt werden. Über diesen Zeitpunkt hinaus ermöglicht § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 EStG eine zeitlich unbeschränkte weitere Fortführung der Nutzungswertbesteuerung von selbstgenutzten Betriebsleiterwohnungen, die sich in einem Gebäude oder Gebäudeteil befinden, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Dabei findet § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG – entgegen seinem Wortlaut – auch auf die zu Wohnzwecken von Altenteilern genutzten Wohnungen Anwendung.[2]

Rz. 245 und 246 einstweilen frei

 

Rz. 247

Die Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 EStG setzt voraus, dass

  • der Nutzungswert der vom Land- und Forstwirt oder Altenteiler selbstgenutzten Wohnung im Vz 1986 zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört hat,
  • die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und
  • die Wohnung in einem Gebäude oder Gebäudeteil liegt, das oder der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist.

Außerdem muss die Wohnung im zu beurteilenden Vz vom Land- und Forstwirt oder Altenteiler selbst genutzt werden.

 

Rz. 248

Der Anwendungsbereich von § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG beschränkt sich auf natürliche Personen, wobei gleichgültig ist, ob diese unbeschränkt oder beschränkt stpfl. sind. Eine Nutzung zu Wohnzwecken durch eine juristische Person ist nicht möglich. Bei Personengesellschaften können sich die entsprechenden Wohnungen im Gesamthands- oder im Sonderbetriebsvermögen befinden. Auch muss die natürliche Person Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG erzielen. Anwendbar ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 EStG auf die Wohnung des Betriebsinhabers oder Altenteilers.

[1] BGBl I 1986, 730.
[2] BFH v. 25.6.2009, IX R 73/09, BFH/NV 2009, 1802.

3.2.2 Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen

 

Rz. 249

Voraussetzung für die Zurechnung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem sich die Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers befindet, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört.[1] Dies erfordert, dass Wohnung und Wohngebäude dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen. Sie müssen mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nicht Voraussetzung ist, dass der Betriebsinhaber mit seiner Familie ständig in dieser Wohnung wohnt. Es genügt, dass sie zum Wohnen bereitgehalten wird und vom Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen tatsächlich, wenn auch nicht regelmäßig, zu Wohnzwecken genutzt wird.[2]

 

Rz. 250

Nach § 13 Abs. 4 S. 1 EStG ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG, dass für die Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers im Vz 1986 die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. d. F. des EStG v. 16.4.1997[3] vorlagen. Die selbstgenutzte Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung muss im Vz 1986 zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört haben. Auch muss sie seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen dem Betriebsvermögen zugehörig gewesen sein.

Rz. 251 einstweilen frei

 

Rz. 252

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn der Betrieb dem Land- und Forstwirt, der ihn bewirtschaftet, nicht gehört, er aber Einkünfte aus diesem Betrieb als Pächter oder Nießbraucher oder aufgrund ei...

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