Rz. 631

Das Jagdrecht (Rz. 180ff.) stellt ein gegenüber dem Grund und Boden selbstständiges nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Es gehört zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Bei entgeltlichem Erwerb gilt § 5 Abs. 2 EStG. Bei der Anschaffung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, ist von daher das Eigenjagdrecht mit den anteiligen Anschaffungskosten zu bilanzieren. Bei Veräußerung der entsprechenden Grundstücke ist der auf das Eigenjagdrecht entfallende Gewinn nicht nach §§ 6b, 6c EStG begünstigt. Kein immaterielles Wirtschaftsgut ist das Jagdausübungsrecht.[1]

Rz. 632 einstweilen frei

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