Rz. 575

Der Pauschsatz für Betriebsausgaben nicht buchführungspflichtiger und nicht buchführender Betriebe beträgt im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung 90 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes bzw. beim Verkauf des Holzes auf dem Stamm 65 % der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes. Die in § 51 EStDV genannte Grenze von 50 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche ist nicht zu berücksichtigen.[1] Die Vergünstigung wird sachbezogen gewährt und gilt von daher auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die erhöhten Pauschsätze stehen auch Betrieben zu, die nach § 1 Abs. 5 ForstSchAusglG von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen. Sie stehen jedoch nicht Betrieben zu, die der Anordnung der Einschlagsbeschränkung nicht nachkommen. Bemessungsgrundlage für die nach § 4 ForstSchAusglG zur Abgeltung der Betriebsausgaben erhöhten Pauschsätze sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung zugeflossenen Einnahmen aus der Verwertung sämtlicher Holznutzungen.[2] Demgegenüber stellt der Gesetzeswortlaut insoweit auf das Wirtschaftsjahr der Einschlagsbeschränkung ab.[3]

Rz. 576–579 einstweilen frei

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