Rz. 554

Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens. Erst mit der Trennung von der Wurzel wird es zu Umlaufvermögen.[1] Die Trennung erfolgt im Regelfall durch Einschlag. Im Falle einer Kalamität tritt der Übergang vom Anlagevermögen zum Umlaufvermögen erst im Zeitpunkt der Aufbereitung des Holzes ein.[2] Zu bewerten ist das Umlaufvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Herstellungskosten sind der Buchwert bzw. der anteilige Buchwert nebst der Einschlagkosten.[3] Der Buchwert des Baumbestands ist entsprechend zu mindern. Handelt es sich um Holznutzungen, die keinen Kahlschlag darstellen, kommt es im Hinblick auf die vorhandenen Buchansätze für Baumbestände zu einer Buchwertabspaltung.[4] Die Buchwertminderung entspricht dabei der Differenz zwischen dem Buchwert des bisherigen Bestands und dem Teilwert des verbleibenden Bestands.[5] Geltung hat dies auch für den Fall, dass nur einzelne hiebsreife Bäume eingeschlagen werden.[6] Eine Mindestgröße für den Einschlag besteht nicht.[7] Eine Buchwertabspaltung erfolgt nicht, wenn im Rahmen von Durchforstungsarbeiten nicht hiebsreife Bäume eingeschlagen werden.[8] Gleiches gilt auch beim Einschlag von Bäumen zum Zwecke der Anlage von Rückegassen.[9] Anders ist dies bei der Schaffung von befestigten Wirtschaftswegen oder Lagerplätzen.[10] Hier entstehen eigenständige Wirtschaftsgüter. Regelmäßig führt der Einschlag wegen des Holzzuwachses allerdings nicht zu einer Buchwertminderung.[11] Zu einer Gewinnrealisierung kommt es nicht bereits mit dem Einschlag bzw. der Aufbereitung, sondern erst mit der Veräußerung des Holzes.[12] Nach § 4a FSchAusglG kann von der Aktivierung des eingeschlagenen, aber noch unverkauften Kalamitätsholzes abgesehen werden. Folge ist ein Buchverlust im Umfang der Buchwertminderung. Für außerordentliche Holznutzungen gilt § 34b EStG.

 

Rz. 555

Bei Verkauf eines Waldgrundstücks ist der Kaufpreis auf die Wirtschaftsgüter stehendes Holz und Grund und Boden aufzuteilen. Gefolgt werden kann dabei grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien im Kaufvertrag. Fehlt eine derartige Vereinbarung oder bestehen Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der im Kaufvertrag enthaltenen Aufteilung, ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der beiden Wirtschaftsgüter aufzuteilen.[13] Danach ist zunächst die Summe der Teilwerte für alle veräußerten Wirtschaftsgüter, bei Waldgrundstücken also der Teilwert für den Grund und Boden einerseits sowie für das aufstehende Holz andererseits, zu ermitteln. Entspricht der ermittelte Gesamtwert dem Veräußerungserlös, ist dieser im Verhältnis der Einzelwerte aufzuteilen. Weicht der Gesamtwert vom Veräußerungserlös nach oben oder unten ab, ist der Veräußerungserlös in dem Verhältnis aufzuteilen, der dem Verhältnis der Teilwerte für die einzelnen Wirtschaftsgüter entspricht.[14]

Rz. 556–562 einstweilen frei

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