Rz. 479

Ein Sonderfall des Vorbehaltsnießbrauchs ist die "Rheinische Hofübergabe". Hierunter ist die Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch zu verstehen, wobei dessen Bewirtschaftung dem Übernehmer z. B. aufgrund eines Pachtvertrags oder eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags überlassen wird. Da stille Reserven nur vom Eigentümer realisiert werden können, steht dem verpachtenden Nießbrauchsberechtigten kein Verpächterwahlrecht zu.[1] Hinsichtlich der Berechtigung zur Vornahme von Abschreibungen ist zu differenzieren. Sie liegt beim verpachtenden Nießbrauchsberechtigten bei entgeltlicher Überlassung. Bei unentgeltlicher Überlassung geht sie auf den Eigentümer über.[2]

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 50.
[2] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 50.

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