Rz. 4

§ 123 Abs. 1 EStG regelt, dass alle im EWSG benannten Entlastungen der Besteuerung unterliegen. Damit wurde ein steuerlicher Auffangtatbestand geschaffen, damit diese Einmalzahlungen, sofern sie nicht ohnehin bereits der Besteuerung unterliegen, erfasst werden. § 123 EStG erfasst somit nur die einmalige Dezemberhilfe 2022 nach dem ESWG.

 

Rz. 5

Die Entlastungen, die bereits nach den allg. steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach den allgemeinen Regelungen versteuert. Alle anderen werden den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zugeordnet.

 

Rz. 6

Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG von 256 EUR kommt nicht zur Anwendung (§ 123 Abs. 1 S. 3 EStG).

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