Rz. 87

Grundsätzlich stellen auch einmalige oder nur gelegentlich erbrachte Leistungen Zuwendungen dar. Freiwillige Zuwendungen, auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht begründete Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte sind indes wegen ihrer Zuordnung zu den Lebensführungsaufwendungen bereits gem. § 12 Nr. 1 EStG (mit Ausnahme der meisten Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen, vgl. den Einleitungssatz zu § 12 EStG) vom Abzug ausgeschlossen. Insoweit hat § 12 Nr. 2 EStG lediglich klarstellende Funktion.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (Fassung ab grundsätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden können, werden gem. § 12 Nr. 2 EStG dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG darstellen, d. h., wenn es sich um freiwillige oder auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhende Zuwendungen oder um Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte handelt.[1] Für die Abziehbarkeit einmaliger Zahlungen ist § 12 Nr. 2 EStG daher ohne Bedeutung. Diese beurteilt sich nach den Regelungen über Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen.[2] Lediglich bei Zuwendungen, die Renten oder dauernde Lasten i. S. v. § 10 Abs. 1a EStG darstellen, erhebt sich die Frage der Abzugssperre gem. § 12 Nr. 2 EStG.

[2] Arndt, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 12 Rz. C 4.

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