Rz. 1

§ 11b EStG ist eine Parallelvorschrift zu § 7i EStG. Der gegenständliche Regelungsbereich beider Vorschriften (Baudenkmäler) ist im Wesentlichen identisch; während § 7i EStG die steuerliche Behandlung von Herstellungskosten betrifft, regelt § 11b EStG die steuerliche Behandlung des Erhaltungsaufwands.[1]§ 11b EStG bezweckt wie §§ 7i und 10f EStG die Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmäler.[2] § 11b EStG eröffnet dem Stpfl. die Möglichkeit, Erhaltungsaufwendungen für Baudenkmäler auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen, anstelle eines Sofortabzugs. Führen die Aufwendungen bei Baudenkmälern zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ermöglicht§ 7i EStG unter den gleichen Voraussetzungen erhöhte Absetzungen. Nach § 11b EStG kann der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes Aufwendungen für Erhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 10f EStG) oder es der Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 10g EStG). Fraglich ist, ob § 11b EStG speziell zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG (anschaffungsnaher Herstellungsaufwand) ist.[3] Dies hätte zur Folge, dass in die 15 %-Grenze nach § 6 Abs. 1a S. 1 EStG[4] Aufwendungen nach § 11b EStG (und § 7i EStG), für die eine denkmalrechtliche Anerkennungsbescheinigung vorliegt, nicht einzubeziehen wären. M. E. schließt § 11b EStG für Erhaltungsaufwendungen eine Anwendung von § 6 Abs. 1a EStG nicht aus. Ein Spezialitätsverhältnis lässt sich m.  E. weder der Systematik noch dem Gesetzeszweck entnehmen. Entgegen der Auffassung von Götz können demnach auch Aufwendungen, für die eine denkmalrechtliche Anerkennungsbescheinigung vorliegt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu beurteilen sein. Dann ist anstelle von § 11b EStG die Vorschrift des § 7i EStG anwendbar, soweit die Anerkennungsbescheinigung reicht; im Übrigen sind die Aufwendungen nach allgemeinen Grundsätzen abzuschreiben.[5]

 

Rz. 2

Anzuwenden ist § 11b EStG auf Erhaltungsaufwand, der nach dem 31.12.1989 entstanden ist (§ 52 Abs. 14b EStG 1990).

[2] Klein, DStR 2016, 1399; Neufang, StB 2018, 218.
[3] Götz, DStR 2011, 1016; Götz, DStR 2012, 217; s. a. Noack/Marx, DStR 2013, 173; OFD Frankfurt/M. v. 2.8.2012, S 2198b A – 19 – St 215.
[5] Götz, DStR 2011, 1016; Götz, DStR 2012, 217.

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