Rz. 14
Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung oder in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Ebenso ergeben sich bei der sog. Riester-Förderung keine Auswirkungen auf die Mindesteigenbeitragsberechnung. Auch erfolgt bei Minijobs keine Anrechnung auf die 450 Euro-Grenze (ab Oktober 2022 520 Euro-Grenze).[1]
Rz. 15
Erzielt die anspruchsberechtigte Person ausschließlich steuerfreie Einkünfte (z. B. als Übungsleiter), ist die EPP unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte in der Regel steuerpflichtig.[2]
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