Rz. 10

Alle übrigen Anspruchsberechtigten müssen die Energiepreispauschale als Einnahme aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) versteuern. Sie stellt keine Betriebseinnahme dar und unterliegt somit auch nicht der GewSt.

 

Rz. 11

Um zu verhindern, dass eine Verrechnung von negativen Einkünften mit der Energiepreispauschale erfolgt, findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG keine Anwendung.

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