Rz. 5

Wird die Energiepreispauschale in der ESt-Veranlagung für den Vz 2022 festgesetzt, wird der Betrag von der festgesetzten ESt abgezogen.

 

Rz. 6

Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird diese in der ESt-Veranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.[1]

 

Rz. 7

Doppelberücksichtigungen der Energiepreispauschale im LSt-Abzugsverfahren und im Vorauszahlungsverfahren werden in der ESt-Veranlagung korrigiert.

 

Rz. 8

Ist die festgesetzte Energiepreispauschale höher als die festgesetzte ESt, wird dem Stpfli. der Differenzbetrag ausgezahlt (§ 116 Abs. 2 EStG).

 

Rz. 9

Kommt es zu einer ESt-Nachzahlung bzw. -erstattung, bei der eine Verzinsung nach § 233a AO erfolgt, ist die festgesetzte Energiepreispauschale bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 233a Abs. 3 S. 1 AO zu berücksichtigen (§ 116 Abs. 1 S. 2 EStG). Damit mindert die Energiepreispauschale bei einer Steuernachzahlung die Zinsbelastung bzw. erhöht die Zinsgutschrift bei einer Erstattung.

 
Hinweis

Höhe des Zinssatzes

Der Bundestag hat am 23.6.2022 das "Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" verabschiedet. Darin wird die vom BVerfG geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt (§ 238 Abs. 1a AO). Der Bundesrat hat keine Einwendungen geäußert.[2]

Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird nach dem Änderungsgesetz für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst (§ 238 Abs. 1a AO).[3]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" V.
[3] BVerfG v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl 2021, 4303.

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