Rz. 41

Das allgemeine Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG wird im Rahmen des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG unter folgenden Voraussetzungen durchbrochen:

  • Es muss sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handeln.
  • Die Einnahmen müssen dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj. zugeflossen sein.
  • Nach derzeitig h. M. müssen die Einnahmen kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel fällig sein (Rz. 45).[1]
  • Die Einnahmen müssen bei Zufluss kurz vor Jahreswechsel wirtschaftlich in das nächste Kj., bei Zufluss kurz nach Jahreswechsel in das vorhergehende Kj. gehören.

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