Rz. 26

Anders als § 11 Abs. 1 S. 1 EStG stellt § 11 Abs. 2 S. 1 EStG dem Wortlaut nach nicht auf das Abfließen, sondern darauf ab, wann Ausgaben "geleistet" worden sind. Dieser unterschiedlichen Formulierung kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung bei. Denn Zufluss und Leistung stellen in diesem Zusammenhang nach allgemeiner Meinung korrespondierende Begriffe dar.[1] Für den Abfluss von Ausgaben gelten deshalb grundsätzlich dieselben Regeln wie für den Zufluss von Einnahmen.[2] Beide Begriffe sind wirtschaftlich auszulegen. Entscheidend für den Abfluss ist deshalb auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut abzustellen.[3]

Ebenso wie der Zufluss (Rz. 14) ist der Abfluss ein tatsächlicher Vorgang. Ausgaben, deren Abzug im Verausgabungsjahr vergessen wurde, können daher nicht in einem späteren Jahr abgezogen werden.[4]

Der BFH muss prüfen, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, die Leasing-Sonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert.[5]

Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit.[6]

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