Rz. 16

Der Abzugsbetrag kann im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 9 Jahren i. H. v. jeweils bis zu 9 % der Bemessungsgrundlage (bei Baubeginn vor dem 31.12.2003: 10 %) in Anspruch genommen werden. Jeder selbstständigen Maßnahme ist ein gesonderter Zehnjahreszeitraum zugrunde zu legen. Er beginnt bei Herstellungsmaßnahmen nach allgemeinen Grundsätzen mit dem Jahr der Herstellung (§ 9a EStDV) und bei Erhaltungsmaßnahmen mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Baumaßnahme.

Werden weniger als 9 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage abgezogen, verfällt das restliche Abzugsvolumen endgültig. Weder können nicht verbrauchte Beträge nachgeholt werden, noch sieht das Gesetz einen "Restwertabzug" nach Ablauf des Begünstigungszeitraums vor. Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar zu § 10f EStG (§ 10f EStG Rz. 13).

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