Rz. 7

Das Kulturgut darf weder der Erzielung von Einkünften noch – bei Gebäuden oder Gebäudeteilen – der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dienen.[1] Werden Einnahmen erzielt, ist maßgeblich, ob eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Bei Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht ist das Objekt dem Anwendungsbereich des § 10g EStG zu unterwerfen, da es – anders als bei § 10f EStG – dem Sinn und Zweck der Fördernorm widersprechen würde, die Förderung im Fall der Einnahmenerzielung ohne Einkunftserzielungsabsicht zu versagen (Rz. 14). Etwaige Eintrittsgelder abzüglich der (laufenden, nicht begünstigten) Kosten (Rz. 14) mindern die Bemessungsgrundlage.

Bei gemischter Nutzung eines Wirtschaftsguts, etwa Nutzung einer Etage eines Gebäudes zu Wohnzwecken und einer anderen Etage zu begünstigten Zwecken, ist gem. § 10g Abs. 4 S. 1 EStG eine Aufteilung vorzunehmen und die Förderung nur auf die begünstigt genutzte Etage anzuwenden.

Eine solche Aufteilung ist auch bei der Förderung für den Garten einerseits und das Gebäude andererseits möglich.[2]

 

Rz. 8

Bei einem Kulturgut i. S. d. § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EStG gelten die Vorschriften des § 7i Abs. 1 S. 1–4 EStG entsprechend (§ 7i EStG Rz. 19f.).

[1] Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 40: ggf. ist aufzuteilen.
[2] Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 40.

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