Rz. 17

Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn normalerweise anfallende Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die den Gebrauchswert eines Gebäudes nicht so deutlich erhöhen, dass es dadurch wesentlich verbessert wird.[1]

Erhaltungsaufwand ist nur begünstigt, soweit die Erhaltungsmaßnahme sachlich den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teilen zuzuordnen ist. Erstreckt sich die Reparatur auf das ganze Gebäude, von dem nur ein Teil eigengenutzt wird (Rz. 6), ist die Zuordnung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Ist eine genaue Zuordnung möglich, hat dies Vorrang vor einer Aufteilung im Schätzungswege (Rz. 8).

[1] BFH v. 12.9.2001, IX R 39/97, BStBl II 2003, 569, BFH/NV 2002, 969; R 21.1 EStR 2012; Stuhrmann, NWB 2003, 2605ff.

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