Rz. 28
§ 10f Abs. 5 EStG stellt Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie Eigentumswohnungen dem ganzen Gebäude als Objekt gleich. Diese Aussage ist bei Auslegung des Umfangs der begünstigten Aufwendungen zu berücksichtigen.
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