Rz. 42

Erwirbt ein Ehegatte infolge Erbfalls oder im Zusammenhang mit einem sonstigen Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzu, kann er die darauf entfallende Begünstigung fortsetzen (Abs. 5 S. 3).

 

Rz. 43

Im Erbfall müssen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung im Zeitpunkt des Todesfalls vorgelegen haben. In den übrigen Fällen muss die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den anderen Ehegatten in dem Zeitraum zwischen dem Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen und dem Ende des Abzugszeitraums vorgenommen worden sein. Zur Inanspruchnahme der Förderung im Trennungsjahr vgl. BFH v. 20.3.2002, X R 9/00, BFH/NV 2002, 983, BStBl II 2002, 415; BFH v. 18.7.2001, X R 29/97, BFH/NV 2002, 98, BStBl II 2002, 284.

 

Rz. 44

Des Weiteren ist folgender Unterschied zu beachten: Während es im Erbfall genügt, dass – z. B. bei Vorhandensein weiterer (Mit-)Erben – nur ein Teil des Miteigentumsanteils des verstorbenen Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten übergeht, muss in den übrigen Fällen zwingend der gesamte Miteigentumsanteil übergehen.

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