Rz. 14

§ 8 Abs. 4 KStG ist durch das UnternehmensteuerreformG 2008 v. 14.8.2007[1] aufgehoben und durch einen neu eingefügten § 8c KStG ersetzt worden. Nach § 34 Abs. 8 S. 4 KStG ist § 8 Abs. 4 KStG letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.1.2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.1.2013 eintritt. Innerhalb dieses Zeitraums können § 8 Abs. 4 und § 8c KStG nebeneinander Anwendung finden.

§ 8c KStG schränkt den Verlustabzug in zwei Stufen ein. Soweit ein Anteilserwerb von mehr als 25 % der Anteile erfolgt, kommt es zu einer quotalen Einschränkung des Verlustabzugs. Werden mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte übertragen, entfällt der Verlustabzug in vollem Umfang. Zukünftig kommt es somit für den schädlichen Anteilserwerb nicht mehr auf die Zuführung von Betriebsvermögen an.

[1] BStBl I 2007, 630.

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