Rz. 3

Durch G. v. 24.3.1999[1] wurde § 10d EStG erheblich geändert. Das Prinzip Verlustrücktrag – Verlustvortrag wurde beibehalten, die ursprünglich geplante Abschaffung des Verlustrücktrags ab Vz 2000 nicht realisiert.

 

Rz. 3a

Der Verlustrücktrag war aber nur noch auf den dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Vz zulässig. Er war betragsmäßig für Vz 1999 und Vz 2000 auf 2 Mio. DM beschränkt, ab Vz 2001 auf 1 Mio. DM, ab Vz 2002 auf 511.500 EUR. Die Verlustverrechnung erfolgte sowohl beim Verlustrücktrag als auch beim Verlustvortrag zunächst jeweils innerhalb derselben Einkunftsart. Verblieben danach negative Einkünfte, waren sie entsprechend § 2 Abs. 3 EStG a. F. mit anderen Einkünften bis zu 51.500 EUR (100.000 DM), darüber mit positiven Einkünften über 51.500 EUR (100.000 DM) zur Hälfte auszugleichen. Entsprechendes galt für den Verlustvortrag. Der am Schluss eines Vz verbleibende Verlustvortrag (bisher verbleibender Verlustabzug) war getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. § 10d Abs. 3 EStG a. F. ordnete hierzu an, dass für den Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 S. 1, 3 EStG) und den Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 S. 3 EStG) § 2 Abs. 3 S. 4 und 5 EStG a. F. sinngemäß galt.

[1] BStBl I 1999, 304.

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