Rz. 54

Die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis muss nicht während des gesamten Vz vorliegen, es genügt, wenn die Voraussetzungen während eines Teils – also zumindest an einem Tag – des Vz gegeben sind (Rz. 34). Werden im folgenden Vz die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr erfüllt, können die Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG zwar weiter erbracht werden, es besteht jedoch kein Anspruch auf Förderung durch Zulage oder Sonderausgabenabzug mehr.

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