Rz. 52

Stpfl., die nicht mehr zum Kreis der Begünstigten nach Abs. 1 und 3 gehören, weil sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus den entsprechenden Alterssicherungssystemen beziehen, sind nicht nur gehindert, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in den genannten Systemen aufzubauen, sie sind auch von der Leistungsbeschränkung der Alterssicherungssysteme betroffen, weil der Zeitraum der Erwerbsminderung- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente und der Dienstunfähigkeitsversorgung bei der späteren Altersversorgung berücksichtigt wird. Wenn die genannten Rentenbezugs- bzw. Versorgungszeiten an die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung, einer landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer beamtenrechtlichen Versorgung anschließen, sind sie nach § 10a Abs. 1 S. 4 EStG ebenfalls begünstigt.[1] Versorgungsempfänger müssen zum Erlangen der Begünstigung die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG abgeben. Private Erwerbsminderungsrenten führen nicht zu der Begünstigung, weil sie nicht aus einem der von der Leistungsminderung durch die Rentenreform betroffenen Alterssicherungssysteme gezahlt werden. Auch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung genügen nicht. Teilerwerbsgeminderte können die Förderberechtigung über eine Teilerwerbstätigkeit aufrechterhalten.[2]

 

Rz. 53

Nach § 10a Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 EStG gilt die Begünstigung nicht, wenn der Betroffene das 67. Lebensjahr vollendet hat. Diese Beschränkung hat nur für Versorgungsempfänger Bedeutung. Denn Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten enden mit Eintritt in das Rentenalter und werden von Altersrenten als eigenständige Rentenkategorie fortgesetzt. Bezieher von Altersrenten gehören nicht zu den Begünstigten nach den §§ 10a, 79ff. EStG. Dagegen werden Versorgungsberechtigte bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie erhalten somit bereits bei Dienstunfähigkeit Ruhestandsbezüge (§ 26  BeamtStG), die nach Erreichen der Altersgrenze als solche weitergezahlt werden. Um auch bei diesem Personenkreis die Begünstigung auf die Ansparphase zu begrenzen, schränkt § 10a Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 EStG die Begünstigung auf die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs ein und dient damit der Gleichstellung von Rentnern und Versorgungsempfängern.[3]

[1] Eingefügt durch EigRentG v. 29.7.2008, BGBl I 2008, 1509, bzw. hinsichtlich der Einbeziehung der Landwirte durch JStG 2009 v. 19.12.2008, 2794 mit Wirkung vom Vz 2008, früher § 52 Abs. 24c S. 1 EStG; entfallen durch Neufassung G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.
[2] BT-Drs 16/ 8869, 25.
[3] BT-Drs 16/9670, 6.

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